Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/

1969, der Kundmachung BGBl. Nr. 36/1970, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 50/1974, 390/1983 und 238/1985 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 509/

1988 wird geändert wie folgt:

  1. Dem § 34 Abs. 4 wird der Hinweis „(§ 117)"

    angefügt.

  2. Dem § 111 Abs. 4 zweiter Satz wird der Hinweis

    „(§ 117)" angefügt.

  3. § 114 Abs. 1 lautet:

    „(1) Im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten

    (§ 100 Abs. 2) ist über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten

    (§ 60) sowie über betroffenen Dritten zu leistende Entschädigungen und Beiträge (§ 117) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung —

    soweit nicht Übereinkommen oder im Bewilligungsbescheid aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden — in einem gesonderten Verfahren vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen."

  4. § 117 Abs. 1 lautet:

    „(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen,

    Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet,

    sofern dieses Bundesgesetz (§§ 18 Abs. 6 und 26)

    oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form

    (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden."

  5. Dem § 117 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

    „(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

    Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen,

    so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im...

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