Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
455. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, wird wie folgt geändert:
1. Der in der Überschrift enthaltene Klammerausdruck ?(Deponieverordnung 2008)? wird ersetzt durch den Klammerausdruck ?(DVO 2008)?.
2. Im § 11 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge ?Spätestens ab dem 1. Jänner 2012? durch die Wortfolge ?Gemäß den Vorgaben nach § 41a? ersetzt.
3. Im § 16 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge ?spätestens ab dem 1. Jänner 2012? durch die Wortfolge ?gemäß den Vorgaben nach § 41a? ersetzt.
4. § 16 Abs. 5 letzter Satz lautet:
?Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.?
5. Im § 41 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge ?ab dem 1. Jänner 2012? durch die Wortfolge ?gemäß den Vorgaben nach § 41a? ersetzt.
6. Im § 41 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge ?ab dem 1. Jänner 2012? durch die Wortfolge ?gemäß den Vorgaben nach § 41a? ersetzt.
7. § 41 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
?Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen gemäß § 41a müssen elektronisch aufbewahrt werden.?
8. Im § 41 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge ?ab 1. Jänner 2013? durch die Wortfolge ?gemäß den Vorgaben nach § 41a? ersetzt.
9. § 41a samt Überschrift lautet:
?Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen
§ 41a. (1) Sofern nach dieser Verordnung elektronische Übermittlungen vorgeschrieben sind und die technischen und organisatorischen Spezifikationen auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht worden sind, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf eines Jahres nach deren Veröffentlichung verwendet werden. Wird die Inbetriebnahme einer EDM-Anwendung zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht als die Spezifikationen, tritt die Verpflichtung nicht vor Ablauf von fünf Monaten nach Veröffentlichung der EDM-Anwendung ein. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber...
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