Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

 Â

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Â

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 – MGV 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch Â

die Verordnung BGBl. II Nr. 188/2003, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 21c Abs. 1 Z 2 lautet: Â

    „2. bei einer zeitweiligen Ãœbertragung gemäß § 9 – ausgenommen zeitweilige Ãœbertragungen auf Â

    Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger – für die Dauer der zeitweiligen Ãœbertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Ãœbertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Â

    Verfügung.“ Â

  2. Nach § 21e werden folgende §§ 21f bis 21i samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Zuteilung von Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 2003/04 Â

    § 21f. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04 stehen 36000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus Â

    der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen Â

    zur Verfügung. Â

    (2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 27. Oktober 2003 beim zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat Â

    zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß § 21g Abs. 1 Z 3 erfüllt und bis 3. November 2003 Â

    die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten. Â

    § 21g. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, Â

  3. auf deren Betriebe gemäß § 8 – mit Ausnahme der Ãœbertragungen an eine gemäß dem Â

  4. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die Â

    beteiligten Betriebe – Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei die Summe der Â

    Ãœbertragungen abzüglich allfälliger Ãœbertragungen auf andere Betriebe gemäß § 8 eine um insgesamt mindestens 1000 kg höhere Anlieferungs-Referenzmenge ergibt, Â

    1. mit Wirksamkeit für die Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 oder Â

    2. mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04, sofern die Ãœbertragung bis 31. Juli Â

    2003 beim zuständigen Abnehmer angezeigt und bis 11. August 2003 die vollständig ausgefüllte und unterfertigte Anzeige vom Abnehmer an die AMA weitergeleitet...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT