Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 4. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Auf Grund der §§ 102 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes Â

1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Â

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch die Â

Verordnung BGBl. II Nr. 380/2000, wird wie folgt geändert: Â

  1. In § 3 Abs. 4 und § 9c Abs. 1 wird der Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 820/97“ jeweils durch den Â

    Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000“ ersetzt. Â

  2. § 5 Abs. 4 lautet: Â

    „(4) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten: Â

      1. die Kennzeichnung nach § 3, Â

  3. das Geburtsdatum, Â

  4. das Geschlecht, Â

  5. die Rasse, Â

      5. das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb, Â

      6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes, Â

      7. allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb, Â

      8. das Datum der jeweiligen Meldung, Â

      9. alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß § 8 notwendigen Daten und Â

      10. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.“ Â

  6. § 10 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Â

    Ohrmarkenpaar 2 €.“ Â

  7. Nach § 10 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt: Â

    ...

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