Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt Â

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Â

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Â

über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-

Verordnung 2001 – SBV), BGBl. II Nr. 413/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2001 Â

wird wie folgt geändert: Â

  1. § 5 Abs. 4 lautet: Â

    „(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 Â

    genannten Rechtsakten vorliegen.“ Â

  2. Anlage 2 Z 3 lautet:Â Â

    „3. Häufigkeit der Kontrollen Â

    Der Fettgehalt der Erzeugnisse wird mindestens viermal jährlich je Kategorie geprüft. Der Probenabruf Â

    erfolgt durch das zuständige Labor. Soweit ein Antragsteller verschiedene Erzeugnisse der Kategorien I, Â

    III und V liefert, ist der Fettgehalt des jeweiligen Haupterzeugnisses jedenfalls zweimal jährlich zu untersuchen,

    bei Vorliegen von Nebenprodukten ist mindestens ein Nebenprodukt zu untersuchen. Â

    Wird festgestellt, dass der Fettgehalt nicht entspricht, sind vorerst drei weitere Proben auf den beanstandeten Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei...

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