Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 6, 38 Abs. 1, 40 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird – hinsichtlich des § 16 sowie des Anhangs 5

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 148/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.“

2. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Richtlinie der Kommission vom 28. März 2001 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse“ durch die Wortfolge „Richtlinien 2001/32/EG und 2001/33/EG“ ersetzt.

3. In § 18 Z 8 wird nach der Bezeichnung „98/100/EG“  das Wort „und“  durch einen Beistrich ersetzt sowie nach der Bezeichnung „1999/84/EG“ die Wortfolge „und 2000/23/EG“ eingefügt.

4. In § 18 wird nach der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 13 und 14

angefügt:

„13. Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG (ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001 S 38);

14. Richtlinie 2001/33/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates

über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung...

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