Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird
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Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6, 14 Abs. 2, 35 Abs. 1, 4 und 6 und 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird – hinsichtlich Anhang 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet: Â
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung Â
BGBl. II Nr. 193/2003, wird wie folgt geändert: Â
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Nach § 6 wird folgender § 6a samt Ãœberschrift eingefügt: Â
„Kennzeichnung von Verpackungsholz Â
§ 6a. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat dem Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen.
(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:Â Â
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das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) Â
geschützte Symbol (linke Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil Â
„IPPC“); Â
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den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür Â
ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (rechte Abbildung im Anhang 6, obere Zeile); Â
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Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (rechte Abbildung im Anhang 6, Â
untere Zeile):Â Â
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HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung, Â
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KD (Kiln-drying) für technische Trocknung, Â
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CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung, Â
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MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder Â
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DB (Debarking) für Entrindung. Â
(3) Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt Â
ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Â
(4) Die Kennzeichnung Â
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muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein, Â
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muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und Â
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darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden. Â
Wieder verwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen, Â
wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen. Â
(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen sind...
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