Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

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Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6, 14 Abs. 2, 35 Abs. 1, 4 und 6 und 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird – hinsichtlich Anhang 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet: Â

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung Â

BGBl. II Nr. 193/2003, wird wie folgt geändert: Â

  1. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Kennzeichnung von Verpackungsholz Â

    § 6a. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat dem Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen.

    (2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:Â Â

  2. das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) Â

    geschützte Symbol (linke Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil Â

    „IPPC“); Â

  3. den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür Â

    ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (rechte Abbildung im Anhang 6, obere Zeile); Â

  4. Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (rechte Abbildung im Anhang 6, Â

    untere Zeile):Â Â

    1. HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung, Â

    2. KD (Kiln-drying) für technische Trocknung, Â

    3. CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung, Â

    4. MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder Â

    5. DB (Debarking) für Entrindung. Â

    (3) Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt Â

    ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Â

    (4) Die Kennzeichnung Â

  5. muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein, Â

  6. muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und Â

  7. darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden. Â

    Wieder verwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen, Â

    wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen. Â

    (5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen sind...

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