Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2000, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 5 lautet:

    „(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.“

  2. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt:

    „In-Kraft-Treten von Novellen

    § 14. § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in...

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