Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Rebenverkehrsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 466/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

II Nr. 238/2001, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 4 lautet:

    „(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Gebühren entspricht einem Betrag von 0,98

    Euro.“

  2. § 6 Abs. 7 lautet:

    „(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.“

  3. In § 7 wird folgender...

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