Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am oberen Inn erlassen wird

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl.

Nr. 252/1990 wird verordnet:

§ 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden Seitenbäche wird — unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse von Siedlungen, Landwirtschaft,

Industrie und Fremdenverkehr, der Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes

— der Wasserkraftnutzung gewidmet.

§ 2. Das Interesse der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG (bzw. gemäß der im österreichisch-

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