Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Wehrgesetz 1978, das Heeresgebührengesetz 1985, das Heeresdisziplinargesetz 1985, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/

1986, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation)

    haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation)

    zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu

    Ãœbungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.

    (2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand und im Milizstand.

    (3) Dem Präsenzstand gehören alle Personen an,

    die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes).

    Wehrdienst leisten 1. Personen, die zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages,

    an dem sie entlassen werden,

  2. Berufsoffiziere des Dienststandes,

  3. Beamte und Vertragsbedienstete, die nach

    § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und 4. Militärpiloten auf Zeit (§ 12).

    Diese Personen sind Soldaten. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.

    (4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind

    (Wehrpflichtige des Milizstandes).

    (5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).

    (6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete."

  4. Im § 2 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Anläßlich der Anforderung sind der Zweck, der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Dauer anzugeben."

  5. Der § 2 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die §§ 28 und 36 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wonach die Strafgerichte und die Staatsanwälte das Bundesheer zum Beistand aufzufordern befugt sind, werden durch Abs. 2

    nicht berührt."

  6. Der § 5 Abs. 4 lit. a lautet:

    „a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung,

    jedenfalls aber vor Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten gemäß Art. 67 Abs. 1 B-VG auf allgemeine oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst (§ 36 Abs. 3) oder auf vorläufige Aufschiebung der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst (§ 40

    Abs. 2) sowie vor der Verfügung der Einberufung zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung

    (§ 36 Abs. 4 und 5), sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, und in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung,

    die von grundsätzlicher Bedeutung sind und

    über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen,"

  7. Im § 6 Abs. 2 lautet der erste Satz:

    „Die Beschwerdekommission ist beschlußfähig,

    wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind."

  8. Im § 6 Abs. 4 werden die Worte „der Reserve"

    durch die Worte „des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes" ersetzt.

  9. Der § 6 Abs. 6 lautet:

    „(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen.

    Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

    Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Beschwerdekommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,

    eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind."

  10. Der § 7 Abs. 2 lautet:

    „(2) Darüber hinaus steht dem Bundespräsidenten das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung

    übertragen. Die Wehrpflichtigen können im Präsenz-, Miliz- und Reservestand ernannt werden;

    die Ernennung gilt für jeden dieser Stände.

    Berufsoffiziere werden mit einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder mit einem Austritt aus dem Dienstverhältnis unmittelbar zu Offizieren des Milizstandes."

  11. Der § 8 lautet:

    „§ 8. (1) Die Beförderung zu Chargen obliegt den Kommandanten von Truppenkörpern, die Beförderung zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dies gilt auch für Chargen und Unteroffiziere, die nicht dem Präsenzstand angehören.

    (2) Eine Beförderung von Wehrpflichtigen im Präsenz-, Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände."

  12. Der § 10 Abs. 1 bis 3 lautet:

    „(1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:

  13. für Wehrpflichtige ohne Chargengrad:

    Wehrmann;

  14. für Chargen:

    Gefreiter,

    Korporal,

    Zugsführer;

  15. für Unteroffiziere:

    Wachtmeister,

    Oberwachtmeister,

    Stabswachtmeister,

    Oberstabswachtmeister,

    Offiziersstellvertreter,

    Vizeleutnant;

  16. für Offiziere:

    Fähnrich,

    Leutnant,

    Oberleutnant,

    Hauptmann,

    Major,

    Oberstleutnant,

    Oberst,

    Brigadier sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

    ,. . . .arzt'

    ,...apotheker'

    ,...veterinär'

    ,des Generalstabsdienstes'

    ,des Intendanzdienstes'

    ,des höheren militärtechnischen Dienstes'

    ,des höheren militärfachlichen Dienstes'

    bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel,

    für Berufsoffiziere die dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen auch über die genannten Dienstgradbezeichnungen hinaus;

    für ehemalige Berufsoffiziere der zuletzt geführte Amtstitel bzw. die zuletzt geführte Verwendungsbezeichnung.

    (2) Wehrpflichtige, die nach § 7 zu Offizieren ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung.

    Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung ,Wehrmann'.

    (3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz ,des Reservestandes' (,dRes') führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,außer Dienst' (,aD') weitergeführt werden. Für Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt der § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

    Nr. 333, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz ,im Ruhestand'

    (,i. R.') zu führen, unberührt."

  17. Im § 11 Abs. 1 werden die Worte „der Reserve" durch die Worte „des Milizstandes"

    ersetzt.

  18. Nach dem § 11 wird folgender § 12 samt

    Überschrift eingefügt:

    „Militärpilot auf Zeit

    § 12. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind,

    dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern,

    auf Grund eines Sondervertrages (§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

    (2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines

    (§ 56 des Luftfahrtgesetzes,

    BGBl. Nr. 253/1957) befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

    (3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist der § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.

    (4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt. Der § 30

    des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.

    (5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Berufsoffiziere bzw. Beamten, die nach § 11

    zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, zu regeln.

    (6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35

    Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

    besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann,

    wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT