Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Dezember 1978, mit der die Verordnung betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln geändert wird

Auf Grund des Art. 48 Punkt II und VIII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/

1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

Die Anlage 2 der Verordnung vom 29. September 1949, BGBl. Nr. 264, betreffend Werkstoff-

und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 524/1973, 39/1977 und 481/1977 wird wie folgt geändert:

Artikel I Abschnitt III hat zu lauten:

„III. Schweißung III/1

Ausführung von Schweißungen 1. Schweißungen an Wandungen von Druckgefäßen und Druckgefäßteilen, die im Betrieb durch den Druck des gespannten Gefäßinhaltes beansprucht werden, in Neufertigung und Instandsetzung sind zulässig, wenn die Schweißverbindungen hinsichtlich der zu erwartenden Beanspruchungen im Betrieb des Druckgefäßes hinreichende mechanische Eigenschaften (Festigkeit,

Verformungsvermögen) sowie Korrosionsbeständigkeit aufweisen und ihre Güte gesichert ist.

  1. Zum Nachweis der beanspruchungsgerechten mechanischen Eigenschaften der Schweißverbindungen sind für die zur Anwendung gelangenden Fügeverfahren Verfahrensprüfungen nach Abschnitt III/2 durchzuführen. Zum Nachweis sonstiger Eigenschaften, wie Verhalten unter physikalischen oder mechanischen Einflüssen, kann der Umfang der hiebei durchzuführenden Prüfungen entsprechend erweitert werden.

  2. Die erforderliche Güte von Schweißverbindungen ist als gegeben anzusehen, wenn a) der Betrieb seine Befähigung zur Herstellung geeigneter Schweißungen im Kessel- und Behälterbau durch eine Bestätigung von einer nach Z. 4 befugten Prüfstelle nach ÖNORM M 7812 Teil 1 nachweist;

    1. die Schweißungen zumindest nach Güteklasse 2 gemäß Abschnitt 2.2 der ÖNORM M 7812 Teil 2 gefertigt werden, ausgenommen folgende Druckgefäßbauarten:

      Druckgefäße in Anlagen, die dem Genehmigungsverfahren nach dem Strahlenschutzgesetz,

      BGBl. Nr. 227/1969, unterliegen,

      Druckgefäße für die Aufnahme giftiger und

      ätzender Stoffe,

      Druckgefäße für verflüssigte, entzündbare Gase, wenn der Inhalt 1000 l überschreitet,

      Druckgefäße mit einem Druck-Inhalt-Produkt von mehr als 50000;

      für diese Druckgefäßbauarten sind die Schweißungen nach Güteklasse 1, Abschnitt 2.1 der ÖNORM M 7812 Teil 2 zu fertigen;

    2. die mit den Schweißarbeiten betrauten Personen eine gültige Schweißerprüfung nach Abschnitt III/3 abgelegt haben;

    3. die Schweißarbeiten durch die gemäß ÖNORM M 7812 Teil 1 anerkannten Schweißaufsichtspersonen laufend kontrolliert und die Schweißverbindungen zumindest stichprobenweise zerstörungsfrei geprüft werden.

  3. Die Beurteilung der Schweißbetriebe und Anerkennung der Schweißaufsichtspersonen gemäß

    ÖNORM M 7812 Teil 1 erfolgt durch die Dampfkesselüberwachungsorgane oder durch vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Bescheid hiezu befugte Technische Versuchsanstalten.

    Handelt es sich um die Herstellung von Druckgefäßen aus Kupfer oder Kupferlegierungen,

    so kommt als Schweißaufsichtsperson auch ein geprüfter Meister des Kupferschmiedehandwerkes in Betracht, sofern dieser eine gültige Schweißerprüfung nach ÖNORM M 7816

    oder M 7818 nachweisen kann.

  4. Alle Schweißnähte sind durch Einschlagung eines Schweißerzeichens neben der Naht so zu kennzeichnen, daß ihre Lage erkennbar bleibt und der Name des die Schweißnaht herstellenden Schweißers nachträglich ermittelt werden kann.

    Hiezu sind im Betrieb Listen der geprüften Schweißer zu führen, in denen deren Schweißerzeichen,

    der Schweißberechtigungsumfang und das Prüfdatum einzutragen sind. Falls das Einschlagen des Schweißerzeichens aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist zwischen Hersteller und Dampfkesselüberwachungsorgan ein anderer geeigneter Vorgang zu vereinbaren, mit dem der Name des Schweißers nachträglich ermittelt werden kann.

  5. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß

    alle Schweißarbeiten sachgemäß und beanspruchungsgerecht nach diesen Bestimmungen ausgeführt werden. Mit den Schweißarbeiten darf erst begonnen werden, wenn sowohl das Schweißverfahren zugelassen ist als auch die für die Durchführung der Schweißarbeiten vorgesehenen Schweißer die erforderlichen Prüfungen abgelegt haben.

  6. Der Hersteller hat über die laufende Kontrolle der Schweißarbeiten durch die Schweißaufsichtsperson Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind und auf Verlangen dem Dampfkesselüberwachungsorgan vorzuweisen sind.

  7. Der Hersteller hat die Schweißerzeugnisse der im Betrieb beschäftigten geprüften Schweißer zur jederzeitigen Einsicht durch das Dampfkesselüberwachungsorgan aufzubewahren und die Durchführung von Wiederholungsprüfungen rechtzeitig zu veranlassen. Werden Schweißarbeiten außerhalb des Betriebes durchgeführt, so sind die Schweißer mit einem Schweißerpaß gemäß

    ÖNORM M 7813 oder einer vom Betrieb ausgestellten Abschrift des Schweißerzeugnisses bzw.

    Kopie auszustatten, welche die Schweißer an der Arbeitsstelle aufzubewahren haben.

  8. Die zur Anwendung gelangende Nahtform der Schweißverbindung hat sich nach den zu erwartenden Beanspruchungen im Betrieb und den

    örtlichen Spannungsverhältnissen zu lichten.

    Die Wahl erfolgt durch den Konstrukteur im Einvernehmen mit der Schweißaufsichtsperson. Die auszuführende Schweißnahtform, ihre Wärmebehandlung und Prüfung, das Schweißverfahren und die Schweißnahtwertigkeit sind in der Konstruktionszeichnung unter Berücksichtigung der

    ÖNORM M 7800 einzutragen. An Stellen erhöhter Biegebeanspruchungen sind Schweißverbindungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Schweißnähte sind so anzuordnen, daß sie zerstörungsfrei prüf bar sind und nach der Herstellung möglichst von beiden Seiten besichtigt werden können. Für Längs- und Rundnähte sind nur durchgeschweißte Nahtformen zulässig.

    Stumpfnähte sind soweit wie möglich an der Wurzel auszukreuzen und gegenzuschweißen. Ist eine Gegenschweißung nicht möglich oder darf in Sonderfällen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes von einer solchen abgesehen werden, müssen die Fugenkanten der Wurzel dennoch über ihre ganze Länge voll verschweißt sein. Ebene oder kalottenförmige Böden sind mittels voll durchgeschweißter Nähte (K-

    Nähte, HV-Nähte) an den Mantel anzuschließen.

    Ecknähte und Mehrfachnähte (Drei-Blechnähte)

    sowie Kreuzstöße sind nicht gestattet. Kehlnähte sind in der Regel zweiseitig auszuführen. Einseitige Kehlnähte sind zulässig zum Ein- und Anschweißen von Bolzen, Ankern, Rohren, Stutzen u. dgl., wenn im Bereich der Schweißnaht keine Biegespannungen zu erwarten sind und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan dieser Verbindungsart jeweils zustimmt. Rundnähte dürfen als auf Sicken geschweißte V-Nähte ausgeführt werden, wenn das Verfahren geprüft wurde und die Rundnähte nach Abschnitt III/5

    geprüft werden.

    Schweißnähte zum Anbringen nicht druckführender Teile müssen mindestens einen Abstand von der zweifachen Dicke der Druckgefäßwandung aber nicht mehr als 40 mm zu den Schweißnähten des Druckgefäßes haben oder diese im wesentlichen senkrecht kreuzen, wobei nach Möglichkeit der Schweißnahtbereich des druckführenden Teiles auszunehmen ist. Einlegeringe,

    die nach dem Schweißen nicht entfernt werden,

    sind möglichst zu vermeiden. Sie dürfen ebenso wie Sickennähte nicht angewendet werden, wenn ein Korrosionsangriff durch die Beschickung des Druckgefäßes zu erwarten ist oder eine Prüfung der Schweißnähte mittels Ultraschall vorgenommen werden soll.

  9. Zur Herstellung von Schweißverbindungen nach dem Elektroschmelzverfahren dürfen nur Zusatzwerkstoffe verwendet werden, für die eine Eignungsprüfung nach ÖNORM M 7820, Teil 2,

    oder eine andere gleichwertige Prüfung für den jeweiligen Anwendungsbereich durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan vorliegt.

  10. Schweißungen sind entsprechend den durchgeführten Verfahrensprüfungen auszuführen. Hiebei dürfen nur Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe jener Art verwendet werden, welche bei der Verfahrensprüfung angewendet wurden,

    wobei durch entsprechende Lagerung zu sorgen ist, daß die Eignung dieser Stoffe durch äußere Einflüsse bei der Lagerung nicht beeinträchtigt wird. Alle Wärmebehandlungen vor, während und nach dem Schweißen müssen durch die Verfahrensprüfung erfaßt sein.

  11. Zulässig sind alle Schmelzschweißverfahren,

    deren Eignung durch Verfahrensprüfung für die zu verschweißenden Grundwerkstoffe und die zur Anwendung gelangenden Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe für bestimmte Schweißpara-

    meter und Wärmebehandlungen nachgewiesen ist.

    Gasschmelzschweißen ist nur bis 12 mm Wanddicke zulässig.

  12. Das Zuschneiden der Bleche kann durch thermisches oder mechanisches Trennen erfolgen.

    Hinweise des Werkstoffherstellers auf Wärmebehandlungen vor dem thermischen Schneiden sind zu beachten.

  13. Die Schweißkanten können durch thermischen Schnitt oder durch mechanische Bearbeitung hergestellt werden. Sie sind vor dem Schweißen auf Anrisse oder sonstige Fehler zumindest visuell zu prüfen. Die Behebung größerer Fehler ist nur mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes zulässig. Hinweise des Werkstoffherstellers auf Wärmebehandlung vor dem thermischen Schneiden sind zu beachten.

  14. Die Art der Schweißnahtvorbereitung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan. Bevor mit dem Schweißen begonnen wird, müssen sich die Schweißkanten in dem Zustand befinden, der den Anforderungen des Schweißverfahrens genügt.

    Beim Verschweißen von Blechen mit unterschiedlichen Wanddicken mit Stumpfnaht ist das dickere Blech unter einem Winkel von höchstens 30° abzuschrägen,

    wenn die Höhe der Stufe folgende Werte übersteigt:

    Die Schweißkanten beider Bleche müssen voll verschweißt werden. Die Decklage darf um nicht mehr als 30° geneigt sein.

  15. Vor dem...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT