Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für die Wettbewerbskommission eine Geschäftsordnung erlassen wird

Auf Grund von § 16 Abs. 6 Wettbewerbsgesetz – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, wird nach Anhörung der Wettbewerbskommission verordnet: Â

Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission Â

Rechtsgrundlage Â

§ 1. Gemäß § 16 Abs. 1 WettbG wird eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Â

Organ bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingerichtet. Â

Organisation der Wettbewerbskommission Â

§ 2. (1) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche,

sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Â

(2) Mitglied (Ersatzmitglied) kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder Â

des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist. Sollten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Â

Kommission eine solche Funktion übernehmen, dann haben sie das unverzüglich und schriftlich dem Â

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Â

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Â

Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf dieser Frist aus, dann Â

erfolgt für den Rest der Funktionsperiode des ausscheidenden Mitglieds (Ersatzmitglieds) eine Nachbesetzung.

(4) Vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit frei Â

ernannt. Je ein weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Â

Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig. Â

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 WettbG erlangte Kenntnisse ausschließlich zum Zweck der Abgabe einer Empfehlung nach § 17 Abs. 1 WettbG verwendet werden. Â

(7) Ist ein Mitglied der Wettbewerbskommission befangen, hat es sich der Ausübung des Amtes zu Â

enthalten. Ein Befangenheitsgrund ist dem Vorsitzenden der Wettbewerbskommission unverzüglich Â

schriftlich mitzuteilen. Auf Fälle einer Befangenheit ist § 7 AVG sinngemäß anzuwenden. Â

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