Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für die Wettbewerbskommission eine Geschäftsordnung erlassen wird
Auf Grund von § 16 Abs. 6 Wettbewerbsgesetz – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, wird nach Anhörung der Wettbewerbskommission verordnet: Â
Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission Â
Rechtsgrundlage Â
§ 1. Gemäß § 16 Abs. 1 WettbG wird eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Â
Organ bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingerichtet. Â
Organisation der Wettbewerbskommission Â
§ 2. (1) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche,
sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Â
(2) Mitglied (Ersatzmitglied) kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder Â
des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist. Sollten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Â
Kommission eine solche Funktion übernehmen, dann haben sie das unverzüglich und schriftlich dem Â
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Â
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Â
Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf dieser Frist aus, dann Â
erfolgt für den Rest der Funktionsperiode des ausscheidenden Mitglieds (Ersatzmitglieds) eine Nachbesetzung.
(4) Vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit frei Â
ernannt. Je ein weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Â
Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig. Â
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 WettbG erlangte Kenntnisse ausschließlich zum Zweck der Abgabe einer Empfehlung nach § 17 Abs. 1 WettbG verwendet werden. Â
(7) Ist ein Mitglied der Wettbewerbskommission befangen, hat es sich der Ausübung des Amtes zu Â
enthalten. Ein Befangenheitsgrund ist dem Vorsitzenden der Wettbewerbskommission unverzüglich Â
schriftlich mitzuteilen. Auf Fälle einer Befangenheit ist § 7 AVG sinngemäß anzuwenden. Â
(8)...
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