Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Betriebshilfegesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste- Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 300/1990, mit dem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert wird, geändert werden sowie eine Regelung über die Wiedereinstellungsbeihilfe geschaffen wird (Karenzurlaubserweiterungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl.

  1. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 299/1990, wird wie folgt geändert:

    1. § 2 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

      „§ 2. (1) Dem männlichen Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes zu gewähren,

    2. § 2 Abs. 2 lautet:

      „(2) Anspruch auf Karenzurlaub unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben auch männliche Arbeitnehmer, die 1. allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind,

      welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivväter);

    3. ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter)."

    4. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3

      angefügt:

      „(3) Der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater kann neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2

      lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 189/19.55 (ASVG), ausüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei dieser geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren."

    5. § 3 Abs. 4 Satz 2 lautet:

      „In den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die Frist unterschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird."

    6. Im.§ 4 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

      „Die Bestätigung ist vom männlichen Arbeitnehmer mitzuunterfertigen."

    7. § 5 Abs. 1 lautet:

      „(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 2 Abs. 2) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,

      jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut."

    8. § 5 Abs. 3 bis 5 lautet:

      „(3) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenzurlaub verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

      (4) Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

      (5) Die §§ 6 und 7 sind anzuwenden."

    9. § 6 Abs. 1 lautet:

      „(1) Der männliche Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 4

      nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe eines Karenzurlaubes (§§ 4, 5 Abs. 3, 9), jedoch nicht vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen 1. nach dem Ende eines Karenzurlaubes,

    10. nach dem Ende einer Teilzeitbeschäftigung wegen Geburt eines Kindes,

    11. nach Ablauf des letzten Karenzurlaubes, wenn der Karenzurlaub während des ersten Lebensjahres des- Kindes geteilt wird, spätestens jedoch vier Wochen nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes,

    12. nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenzurlaub oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen wird."

    13. § 6 Abs. 4 lautet:

      „(4) Die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 1 und 13

      MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden."

    14. An die Stelle des § 8 treten folgende §§ 8 bis 11:

      „Teilzeitbeschäftigung

      § 8. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

      (2) Der männliche Arbeitnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes die Herabsetzung der Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1, 6 und 7 in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird und 1. ein Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz,

      dem MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen wird oder 2. die Mutter wegen selbständiger Erwerbstätigkeit im ersten Lebensjahr des Kindes keinen Anspruch auf Karenzurlaub gehabt hat,

      jedoch infolge Erwerbstätigkeit im zweiten Lebensjahr des Kindes an seiner Betreuung verhindert ist.

      (3) Nehmen die Eltern im zweiten Lebensjahr des Kindes Teilzeitbeschäftigung nicht gleichzeitig in Anspruch, kann der Arbeitnehmer auch für das dritte Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.

      (4) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden und beginnt mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate dauern.

      (5) Erfolgt die Annahme an Kindes Statt oder die

      Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 2 Abs. 2) im zweiten oder im dritten Lebensjahr des Kindes,

      kann der Arbeitnehmer 1. eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn von ihm oder der Mutter kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird,

      oder 2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes von ihm oder der Mutter weder Karenzurlaub noch von beiden gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.

      (6) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage 1. spätestens vier Wochen nach der Geburt,

    15. bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 2 Abs. 2) unverzüglich bekanntzugeben und dem Arbeitgeber nachzuweisen,

      daß die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

      Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Arbeitnehmer, auch wenn seine Klage nach Abs. 7 abgewiesen wird, bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter (gemäß § 5 Abs. 1

      MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften),

      im Fall der Z 2 binnen weiteren zwei Wochen, bekanntzugeben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen will.

      (7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Arbeitgeber aus. sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu,

      ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind — unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes — Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des

      § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

      (8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung

      über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom männlichen Arbeitnehmer mitzuunterfertigen.

      Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

      (9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Arbeitnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

      (10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jedoch nicht vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. § 6 Abs. 3

      dieses Bundesgesetzes und die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12

  2. 1 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31

  3. 3 MSchG sind anzuwenden. Die Bestimmungen

    über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites nach Abs. 7, wenn der Arbeitnehmer die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.

    Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

    § 9. (1) Hat der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv-

    oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch,

    kann der Arbeitnehmer längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

    (2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

    Sonderbestimmungen für Bedienstete des

    öffentlichen Dienstes

    § 10. (1) Für Bedienstete, die in einem 1...

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