Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes bezüglich der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinde Brunn am Gebirge

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

  1. Im Bereich der Anschlußstelle Brunn am Gebirge werden folgende Anschlüsse von Gemeindestraßen in die Zu- und Abfahrtsstraßen der Autobahn hergestellt:

    Gemeindestraße     Rampe     900,     Anschluß     bei km 0,130  der  Zu-  und  Abfahrtsstraße  Rampe 300,

    Gemeindestraße    Rampe 1000, Anschluß bei km 0,120 der Zu- und Abfahrtsstraße Rampe 500,

    Gemeindestraße    Rampe 1100, Anschluß bei km 0,500 der Zu- und Abfahrtsstraße Rampe 600,

    Gemeindestraße    Rampe 1200, Anschluß bei km 0,020 der Zu- und Abfahrtsstraße Rampe 400,

    Gemeindestraße    Rampe 1300, Anschluß bei km 0,150 der Zu- und Abfahrtsstraße Rampe 600.

  2. Die Rampe 100 der Zu- und Abfahrtsstraßen im Bereich der Anschlußstelle Brunn am Gebirge der A 21 Wiener Außenring Autobahn wird verlegt. Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,078 der Rampe 100 und bindet bei km 0,192 wieder in den Bestand ein.

  3. Die Rampe 600 der Zu- und Abfahrtsstraßen im Bereich der...

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