Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für Bestatter

476. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für Bestatter

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1. die dem reglementierten Gewerbe der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) vorbehaltenen Tätigkeiten (Abs. 2);
2. sonstige Tätigkeiten, zu denen die Bestatter berechtigt sind (Abs. 3 und 4).

(2) Die dem reglementierten Gewerbe der Bestattung vorbehaltenen Tätigkeiten sind:

1. die Durchführung von gesetzlich zugelassenen Bestattungen (Erde, Feuer und andere), die Beisetzung von Urnen und Exhumierungen (Enterdigungen) unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften;
2. die Durchführung von Totenaufbahrungen, insbesondere
a) das Reinigen und Ankleiden der Toten,
b) das Einsargen der Toten,
c) das Schließen (zB Verlöten, Verschrauben) des Sarges unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen,
d) die Thanatopraxie, das sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften;
3. die Organisation und Durchführung von Totenfeierlichkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Gebräuche sowie die Beratung der Hinterbliebenen in diesen Angelegenheiten;
4. die Durchführung von Totenüberführungen, das ist die Beförderung von Toten oder die Übernahme/Übergabe zur Beförderung durch befugte Unternehmen vom Sterbeort zum Bestimmungsort.

(3) Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender sind die Bestatter zur Herstellung, Beistellung, Lieferung und zum Verkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände (wie zB Särge, Urnen, Sargausstattung, Trauerdekoration) zur Durchführung der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt.

(4) Weiters stehen den Bestattern noch folgende Rechte zu:

1. die Besorgung der Grabstelle;
2. der Aushub sowie das Verschließen der Grabstelle;
3. die Beschaffung der erforderlichen Urkunden;
4. die Erstellung von Trauerdrucksorten;
5. die Aufgabe von Zeitungsanzeigen;
6. die Besorgung der Parten;
7. die Besorgung bzw.
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