Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern geändert wird

172. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und § 19 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2012, und unter Anwendung des Art. 2 Z 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30, wird verordnet:

Die Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern, BGBl. II Nr. 136/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

?(3) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb stehen und bei denen keine Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung vorliegt, dürfen bis zu 15 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem deren Umbau erfolgte, unter Einhaltung folgender Maßgaben betrieben werden:

1. Die Füllung mit Flüssigphase darf nur erfolgen, wenn der Füllstand des zu befüllenden Behälters mindestens 5% des Füllvolumens beträgt; bei geringerem Füllstand ist die Füllung mit Gasphase nach dem Gaspendelverfahren vorzunehmen.
2. Die Gasdichtheit der Flüssiggas-Umbaubehälter ist mittels Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden zu überprüfen. Die Überprüfung ist an Flüssiggas-Umbaubehältern, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren mehr als fünfmal im Jahr gefüllt werden, mindestens zweimal jährlich vorzunehmen. An Flüssiggas-Umbaubehältern mit einer geringeren jährlichen Häufigkeit der Befüllung ist die Gasdichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich vorzunehmen.
3. Zur Überprüfung der Gasdichtheit mittels Gasspürprüfung sind die Flüssiggas-Umbaubehälter bis 30. Juni 2013 mit Gasspürsonden, deren Ausführung und Anordnung von einer Kesselprüfstelle unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausführung des jeweiligen Behälters zu bestimmen ist, auszustatten.
4. Die Gasspürprüfung oder gleichwertige Methode ist vorzunehmen,
a) von dem für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlagen zuständigen Personal des Flüssiggasversorgungsunternehmens, welches von einer Kesselprüfstelle dafür nachweislich eingeschult wurde
oder
b) von einer Kesselprüfstelle.
5. Im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchung (§ 15 Abs. 3 Kesselgesetz) des
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