Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, geändert wird

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. Nr. 228/1994, wird wie folgt geändert:

  1. Anlage 2 lit. A 2 3 lautet: „3. vor dem 1   Juli 1995 eingeführt wurden,"

  2. Anlage 2 lit. A Z 4 lautet: „4. vor dem 31   Dezember 1995 vertrieben wurden,"

  3. Der Anlage 4 wird folgende lit. K angefügt:

„K Leitungs- und Metallsuchgeräte Funkanlagen, die 1. zur Leitungs- und Metallsuche bestimmt sind und 2. ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten."

Artikel 2

Diese Verordnung...

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