Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (37. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet:

Artikel I Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 351/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 c Abs. 8 b wird angefügt:

    „Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 a und 1 b KFG 1967 gelten für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (Gewichtsklasse III nach ECE-Regelung Nr. 44) auch:

  2.   nach der Regelung Nr. 16 genehmigte Dreipunktgurte mit einer speziellen Verstelleinrichtung, die eine Anpassung des Gurtverlaufes an den Körperbau (Größe) des Benutzers ermöglicht, oder 2.  nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird."

  3. § 1 c Abs. 9 3. Satz lautet:

    „Die Lage der Verankerungen für Sicherheitsgurte muß zulassen, daß der Gurt von Personen in der Größe Erwachsener bestimmungsgemäß verwendet werden kann."

  4.   Im § 1 f Abs. 2 wird nach Z 6 angefügt: „7.   Omnibusse und Omnibusanhänger"

  5.   Nach § 1 f wird eingefügt:

    „Federungssysteme

    § 1 g. Ein Federungssystem an der Antriebsachse oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges wird als der Luftfederung (§ 2 Z 41 KFG 1967) gleichwertig anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 k erfüllt werden."

  6.   § 2 lautet:

    „Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände

    § 2. (1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig:

    a)  Sicherheitsgurte  und  andere  Rückhalteeinrichtungen    für   Kinder   und    erwachsene Personen (§ 1 c),

    b)  Spikesreifen (§ 4 Abs. 5),

    c)  Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 2 KFG 1967, § 7),

    d)  die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. c, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen    nach    der    Regelung    Nr. 37    BGBl. Nr. 616/1981;   hievon   sind   jedoch   Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,

    e)  Sturzhelme (§ 1 e)

    f)  Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahr-

    räder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (§ 18),

    1. Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann, h) runderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4 a), i) Warneinrichtungen  (§ 5 Abs. 1   KFG   1967,

      § 2 a), j) fabriksneue,   unter   § 4   Abs. 3 a   oder   3 b fallende Reifen,

    2. Sicherheitsbremsleuchten (§ 14 Abs. 4), 1) Austauschschalldämpferanlagen              (§  8

      1. 3 a), m) Schneeketten (§ 4 Abs. 7).

      (2)    Genehmigungspflichtig   sind   auch   solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände   gemäß   Anlage 3 e   bis   3 i,   die   auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen    des    Genehmigungsverfahrens    geprüft werden können.

      (3) Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben deren Verwendungsbereich zu enthalten."

  7. § 4 Abs. 4 a lautet:

    „(4 a) Der Begriff der Runderneuerung bezieht sich auf die Erneuerung von abgefahrenen Reifen durch Aufbringen der Lauffläche und eventuell der Seitenwände durch formgebende Vulkanisation, oder mittels eines vorvulkanisierten Laufstreifens.

  8.   Für runderneuerte Reifen, die zur Verwendung auf Personenkraftwagen, davon abgeleiteten    Kraftwagen    und    ihren   Anhängern bestimmt sind, gilt:

    Es dürfen nur Reifen runderneuert werden:

    a)  wenn  sie   dem  Anwendungsbereich  der ECE-Regelung   Nr. 30   unterliegen,   sie nach dieser Regelung genehmigt waren,

    b)  aus deren Kennzeichnung erkennbar ist, daß sie zum Zeitpunkt der Runderneuerung nicht älter als sechs Jahre sind,

    c)  deren Karkassen keine wesentlichen Beschädigungen aufweisen, bei V-Reifen sind keinerlei Beschädigungen zulässig,

    d)Â Â die nicht bereits runderneuert worden sind, und e)Â Â wenn bei asymmetrischem Karkassenaufbau dieser am Reifen besonders gekennzeichnet wird.

  9.   Für runderneuerte Reifen, die zur Verwendung an anderen Fahrzeugen, ausgenommen Krafträder, bestimmt sind, gilt:

    a)  wenn   sie   dem  Anwendungsbereich   der ECE-Regelung   Nr. 54   unterliegen,   sie nach dieser Regelung genehmigt waren,

    b)Â Â wenn bei asymmetrischem Karkassenaufbau dieser am Reifen besonders gekennzeichnet wird.

  10.   Runderneuerten Reifen muß die Tragfähigkeit zugeordnet werden, die der des ursprünglichen Reifens entspricht oder niedriger ist; sie müssen der Geschwindigkeitskategorie zugeordnet sein, die der des ursprünglichen Reifens entspricht oder einer niedrigeren Geschwindigkeitskategorie zugeordnet sein.

  11.   Runderneuerte Reifen gemäß Z 1  lit. a und Z 2   lit. a   müssen   den   Bestimmungen   der jeweiligen ECE-Regelung über die Reifenabmessungen entsprechen und der Leistungsprüfung     „Belastung/Geschwindigkeit"     nach ECE-Regelung Nr. 30 bzw. der „Belastung/ Geschwindigkeits-Dauerprüfung" nach ECE-Regelung   Nr. 54   standhalten.   Für   andere runderneuerte Reifen sind die Vorschriften über  die  Abmessungen   des   ursprünglichen Reifens und eine gleichwertige Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung zu erfüllen.

  12.   Die Herstellung runderneuerter Reifen muß einer ständigen Qualitätskontrolle unterzogen werden, die auf die Einhaltung der Produktionsgenauigkeit auszurichten ist. Dabei sind zerstörungsfreie Prüfmethoden anzuwenden, die entsprechend der jeweiligen Geschwindigkeitskategorie der Reifen anzupassen sind. Die   Behörde,   die   die   Typengenehmigung erteilt hat, darf zu jeder Zeit die Methoden für die Qualitätskontrolle, die vom Runderneuerer angewendet werden, überprüfen.

  13.   Auf  runderneuerten   Reifen   muß   auf  den Seitenwänden sinngemäß zu den ECE-Regelungen  Nr. 30  und  54 vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein:

    a)  der Name oder die Marke des Runderneuerers b)  die  Größenbezeichnung, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie c)  das Jahr der letzten Runderneuerung und die Zahl der Runderneuerungen insgesamt d)  der DOT-Datumscode des ursprünglichen Reifens e)  als Kennzeichnung der Reifenerneuerung das symbolisierte „(®)" mit dem folgenden Wortlaut    „RUNDERNEUERT"    oder „RETREADED" oder „REMOULD"

    f)  das Genehmigungszeichen und die Prüfnummer g)  bei als Matsch- und Schneereifen bestimmten Reifen die entsprechende Kennzeichnung h) zusätzliche Angaben, die für die Montage oder bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich sind.

    Die Schriftgröße der Aufschriften gemäß lit. e und f muß für Reifen bis 15 Zoll Nenndurchmesser mindestens 5 mm, für größere mindestens 8 mm sein.

  14. Nicht   mehr   zutreffende   Aufschriften   des ursprünglichen Reifens müssen entfernt sein."

  15.   § 4 Abs. 7 lautet:

    „(7) In den Geltungsbereich der ÖNORM V 5117 November 1991 oder ÖNORM V 5119 September 1991 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen."

  16.   § 6 Abs. 2 lautet:

    „(2) Jedes Kraftfahrzeug und jedes Kraftfahrzeug mit Anhänger müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m (Wendekreis im Sinne des § 2 Z 37 c KFG 1967) und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können."

  17.   Nach § 7 Abs. 2 wird angefügt:

    „(3) Windschutzscheiben und Verglasungen für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173, ABl. Nr. L 67 vom 10. März 1989, S 1, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984, entsprechen."

  18.   Nach § 8 Abs. 3 wird eingefügt:

    „(3 a) Austauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. 1) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden.

    Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1 j entsprechen."

  19.   Im § 10 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „§ 24 BO 1986".

  20.   § 10 Abs. 7 lautet:

    „(7) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei Kraftwagen und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie den Bestimmungen der jeweils zutreffenden EWG-Richtlinien 76/756, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S 1, 78/933 ABl. Nr. L 325 vom 20. November 1978, S 16, oder 79/532, ABl. Nr. L 145 vom 13. Juni 1979, S 16, entsprechen. Nebelscheinwerfer, deren äußerster Punkt ihrer Lichtaustrittsfläche mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt ist, müssen so geschaltet werden, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht leuchten können."

  21.   Nach § 14 Abs. 3 wird angefügt:

    „(4) Sicherheitsbremsleuchten sind Leuchten, die symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene am Fahrzeug montiert sind und deren untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt. Sicherheitsbremsleuchten dienen zur Verstärkung der paarweise ausgestrahlten Lichtwirkung der Bremsleuchte. Sicherheitsbremsleuchten   müssen   der   Regelung   Nr. 7

    (Kategorie S 3) oder der Anlage 3 l entsprechen. Es darf nur eine Sicherheitsbremsleuchte angebracht sein. Die Oberkante der Lichtaustrittsfläche darf nicht mehr als 1900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Sicherheitsbremsleuchten dürfen nur gemeinsam mit den Bremsleuchten Licht ausstrahlen und sind nicht zulässig, wenn bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten angebracht sind."

  22. Â Â Der...

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