Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, geändert wird

Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:

Artikel I Dem § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990,

die Zwecken des Sportes dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern."

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