Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Konformitätsbewertungsverfahren bei der Zulassung von Endgeräten (Konformitätsbewertungsverordnung)

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Zweck

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (88/301 /EWG) und der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29 April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (91/263/EWG), in österreichisches Recht.

(2) Diese Verordnung gilt für Endgeräte.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnungen gelten folgende Definitionen:

  1. Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,

    1. die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder b) die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.

  2. Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V entspricht und die nach Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/ EWG (§ 1 Abs. 1) der Kommission mitgeteilt worden ist.

    Grundlegende technische Anforderungen

    § 3.   (1)   Endgeräte   müssen   folgende   grundlegende Anforderungen erfüllen:

    a)Â Â Â Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/ 23/EWG abgedeckt ist;

    b)   Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;

    c)   Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind;

    d)   Schutz des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden;

    e)Â Â Â effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;

    f)   Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Herstellung, Änderung, Gebührenberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;

    g)   Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über das öffentliche Telekommunikationsnetz in gerechtfertigten Fällen.

    (2) Bei...

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