Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 194 (GewO 1994), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

ERSTER TEIL Art des Nachweises der Befähigung Baumeistergewerbe

§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Baumeister gemäß § 127 Z 4 der Gewerbeordnung 1994 ist nachzuweisen durch:

  1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe und 2. das Zeugnis über eine zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2).

    (2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zurückgelegte Tätigkeit als Bauleiter oder Polier zu verstehen.

    Zimmermeister-, Steinmetzmeister- und Brunnenmeistergewerbe

    § 2. Die Befähigung für die Ausübung der Gewerbe der Zimmermeister gemäß § 127 Z 5 GewO 1994, der Steinmetzmeister gemäß § 127 Z 6 GewO 1994 und der Brunnenmeister gemäß § 127 Z 7

    GewO 1994 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe nachzuweisen.

    Nachsichtsverbote vom Befähigungsnachweis

    § 3. (1) Der Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.

    (2) Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Zimmermeistergewerbes gemäß § 205 Abs. 1

    GewO 1994 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.

    (3) Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Steinmetzmeistergewerbes gemäß § 206

    Abs. 1 GewO 1994 darf ausgenommen für nachstehend angeführte Tätigkeiten nicht gemäß § 28 Abs. 1

    bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden:

  2. Verlegung von Steinplatten von einer Stärke bis zu 15 mm,

  3. Verklebung von Steinplatten von einer Stärke bis zu 15 mm und von einer Fläche bis zu 1 m² an vorgefertigten Wänden, wobei diese Tätigkeit bis zu einer Höhe von drei Metern ab Geländeniveau durchgeführt werden darf und 3. Aufstellung von Grabsteinen von einer Höhe bis zu einem Meter, von einer Breite bis zu eineinhalb Metern und von einer Tiefe von mindestens 25 cm.

    (4) Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Brunnenmeistergewerbes gemäß § 208 Abs. 1

    GewO 1994 darf ausgenommen für die Herstellung von Schlagbrunnen bis zu einer Tiefe von zehn Metern nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden.

    Nichtberücksichtigung von Zeugnissen

    § 4. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die in den §§ 1 und 2 genannten Gewerbe ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Befähigungsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

    Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe

    § 5. Die Prüfung besteht aus 1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 6 und 2. der mündlichen Prüfung gemäß § 7.

    Schriftliche Prüfung

    § 6. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und 5).

    (2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  4. Mathematik,

  5. Darstellende Geometrie,

  6. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,

  7. Stahlbetonbau,

  8. Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und 6. Tiefbau.

    (3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.

    (4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können.

    Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 40 Stunden zu beenden. Die 40 Stunden sind zu gleichen Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.

    (5) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein größeres Gebäude (Hochbauwerk) und für ein Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zu erstrecken, wobei die Ausarbeitung der Entwürfe auch in Verbindung miteinander erfolgen kann.

    (6) Die Ausarbeitung der Entwürfe gemäß Abs. 5 hat folgende Bereiche zu umfassen:

  9. Vorentwurf,

  10. Einreichpläne samt Baubeschreibung,

  11. Polierpläne,

  12. Zeichnungen bestimmter Details,

  13. Bemessung bestimmter Konstruktionsteile,

  14. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung unter Berücksichtigung von Baumeisterarbeiten und von Arbeiten anderer Gewerbe,

  15. Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und 8. Bauablaufplanung (Bauzeitpläne).

    (7) Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung muß vom Prüfling in 65 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 80 Stunden zu beenden. Die 80 Stunden sind zu gleichen Teilen auf zehn aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.

    Mündliche Prüfung

    § 7. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen (Abs. 2, 3 und 4).

    (2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-

    und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  16. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,

  17. Stahlbetonbau,

  18. Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre),

  19. Tiefbau,

  20. Vermessungswesen,

  21. Baustofflehre,

  22. Baubetrieb und 8. Renovierungs- und Sanierungstechniken.

    (3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-

    und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  23. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,

  24. Baurecht,

  25. einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau,

  26. Feuerpolizeirecht,

  27. landesrechtliche Raumordnungsvorschriften,

  28. Straßenrecht,

  29. Wasserrecht und 8. Arbeitnehmerschutzrecht.

    (4) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  30. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift-

    und Zahlungsverkehr,

  31. Kostenrechnung und Kalkulation,

  32. Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,

  33. Handelsrecht,

  34. Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,

  35. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechtes,

  36. Grundzüge des Steuerrechtes,

  37. Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und 9. Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.

    (5) Der erste, zweite und dritte Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen jeweils nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

    Entfall von Prüfungsteilen

    § 8. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung

    (§ 7 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.

    (2) Die schriftliche Prüfung (§ 6 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität durch Zeugnisse nachweist.

    (3) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2), der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7

    Abs. 2) und die Bereiche des § 6 Abs. 6 Z 1 bis 4 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den Abschluß der Studienrichtung Architektur an einer Universität oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweist. Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung (§ 6 Abs. 6 Z 5 bis 8) muß in diesem Fall vom Prüfungswerber in 28 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist in diesem Fall nach 35 Stunden zu beenden. Die 35 Stunden sind zu gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.

    (4) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 Abs. 4) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist:

  38. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister oder der Steinmetzmeister oder der Brunnenmeister oder 2. die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19

    GewO 1994.

    (5) Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsteile zu entfallen haben.

    Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe

    § 9. Die Prüfung besteht aus 1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 10 und 2. der mündlichen Prüfung gemäß § 11.

    Schriftliche Prüfung

    § 10. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2, 5 und 6).

    (2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  39. ...

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