Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 7 und des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 448/1990, wird ¡m Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 850/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 bis 5 lautet:

    „(1) Die Erhebungen haben sich auf 1. Gäste 2. Beherbergungsbetriebe zu beziehen.

    (2) Gäste im Sinne dieser Verordnung sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwei Monate nächtigen.

    (3) Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als Beherbergungsbetriebe. Nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Beherbergungsbetriebe.

    (4) Die Erhebungen über Gäste sind monatlich in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

    (5) Die Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den Berichtsgemeinden durchzuführen."

  2. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet: „3. der Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe;"

  3. § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1) Bei den Erhebungen über Gäste sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen:

  4. die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen sowie das Herkunftsland der Gäste. Als Herkunftsland gilt das Land des Hauptwohnsitzes, ist dieses nicht bekannt, das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gastes;

  5. die Art der Beherbergungsbetriebe, bei Betrieben des Gastgewerbes die Gäste beherbergen, auch die Betriebsart, wie zB Hotel, Gasthof, Pension usw., sowie die Betriebsgruppe unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich."

  6. § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit und der Beruf der Gäste zu erfassen."

  7. § 5 Abs. 3 hat zu entfallen.

  8. § 6 lautet:

    „§ 6. Bei den Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind zu erfassen:

  9.    die Art des Beherbergungsbetriebs und seine Öffnungszeiten, bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, auch die Betriebsart im Sinne des § 145 der Gewerbeordnung 1994 und allfallige Zusatzeinrichtungen;

  10. bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste...

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