Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1990 über Standesregeln für Bestatter

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet:

Tätigkeiten des Bestattergewerbes

§ 1. (1) Dem konzessionierten Gewerbe der Bestatter (§ 237 GewO 1973) entsprechende Tätigkeiten sind folgende:

  1. die Durchführung von Totenaufbahrungen,

    -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen,

  2. die Beistellung und der Kleinverkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Z 1

    angeführten Verrichtungen,

  3. die Herstellung der unter Z 2 angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen konzessionspflichtigen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt.

    (2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten,

    Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung des Toten (Beförderung des Toten durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch befugte Unternehmer), die Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen,

    Besorgung der Parten von befugten Unternehmen.

    (3) Zu den im Abs. 1 Z 2 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: die Lieferung des Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung,

    die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien,

    Pflanzen, Fahnen und Kandelaber).

    Standesgemäßes Verhalten

    § 2. Der Bestatter hat seinen Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auzuüben. Er ist verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

    § 3. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das. Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn der Bestatter 1. mit Personen zusammenarbeitet oder eine sonstige die Ausübung des Bestattergewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingeht, obwohl er weiß oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen müßte, daß

    diese Personen gewerbliche Tätigkeiten ohneentsprechende Gewerbeberechtigung ausüben,

  4. nicht auf die Sitten und Gebräuche der Kirchen und Religionsgesellschaften Bedacht nimmt oder nicht auf ein den Erfordernissen der Pietät entsprechendes Verhalten seines Personals achtet,

  5. sich durch Zahlungen oder andere Zuwendungen Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen sichern will oder sich Personen bedient, die Empfehlungen für ihn abgeben,

  6. in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten,

    Absprachen hinsichtlich der Erteilung von Bestattungsaufträgen mit Behörden, öffentlichen und privaten Anstalten, kirchlichen Institutionen u. dgl. trifft,

  7. unerlaubte Titel führt,

  8. ...

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