Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Oktober 1989, mit der die Handelskammer-Wahlordnung geändert wird

Auf Grund des § 46, des § 79, des § 87 Abs. 2 und des § 98 Abs. 3 des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 208/1969 und 400/1974 wird verordnet:

Die Handelskammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 364/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 344/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 16 Abs. 4 werden im ersten Satz nach dem Wort „Wählerliste" die Worte „oder Behelfswählerliste gemäß Abs. 7" eingefügt.

  2. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Wenn es sich um einen Stimmzettel für eine Fachgruppe (Fachvertretung) handelt, für welche die betreffende Wahlkommission ohnehin zur Feststellung der Stimmenzahl zuständig ist, so hat die Übermittlung des Stimmzettels an die Hauptwahlkommission zu unterbleiben."

  3. § 1 der Anlage 1 (Wahlkatalog) lautet:

    „§ 1. Mandatsverteilung in den Fachgruppen Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter sind in der Mandatszahl inbegriffen. Die Mandatszahlen für die Fachvertretungen sind in Klammer angeführt. Für die genaue Einzelbezeichnung der Fachgruppe (Fachvertretung)

    ist die jeweils geltende Fachgruppenordnungsbestimmung maßgebend.

    1. Sektion Gewerbe Innungs(Fachgruppen)ausschuß (Fachvertretung)

    2. Sektion Industrie Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)

    3. Sektion Handel Gremialausschuß (Fachvertretung)

    4. Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen Fachvertretung V. Sektion Verkehr Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)

    5. Sektion Fremdenverkehr Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)

  4. § 3 der Anlage 1 (Wahlkatalog) lautet:

    „§ 3. Mandatsverteilung in den Fachverbänden Es ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter sind...

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