Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbraucherkreditverträge (Verbraucherkreditverordnung)

Auf Grund des § 73 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Verbraucher eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Kreditvertrages zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(2) Diese Verordnung gilt für Verbraucherkreditverträge, bei denen ein Gewerbetreibender einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes, eines Finanzierungsleasingvertrages oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

(3) Nicht als Verbraucherkreditverträge im Sinne dieser Verordnung gelten Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Leistungserbringung Teilzahlungen zu leisten.

(4) Die Gesamtbelastung ist die Summe von Leistungen, die der Gewerbetreibende im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen:

  1. Die Abzahlung des kreditierten Betrages und 2. die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch a) Nichterfüllung seiner Verpflichtungen,

    1. Überweisung der zu zahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, das für die Abzahlung des Verbraucherkredites sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Unkosten dienen soll, es sei denn, der Verbraucher hat hiebei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden,

    2. Zahlungen öffentlicher Abgaben und d) Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an den Gewerbetreibenden sichern und die Zahlung vom Gewerbetreibenden nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird;

  2. bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubes insbesondere auch eine allfällige Anzahlung und 4. bei Finanzierungsleasingverträgen insbesondere auch Kreditkosten unter Berücksichtigung sämtlicher...

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