Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert duch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 124 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

    „2a. Buchhalter (§ 134a);“

  2. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:

    „Buchhalter

    § 134a.  (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Buchhalter (§ 124 Z 2a)

    bedarf es für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

    BGBl. Nr. 400/1988. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluß von Büchern (Erstellung von Bilanzen),

    ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt.

    (2) Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren...

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