Wirtschaftskommission für Europa; Transeuropäische Eisenbahn (TER); Kooperationsübereinkommen über den Treuhandfonds samt Anlage und Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Anhängen wird genehmigt:

(Ãœbersetzung)

WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA TRANSEUROPÄISCHE   EISENBAHN   (TER)   KOOPERATIONSÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN TREUHANDFONDS

Übereinkommen zwischen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) einerseits und den an der TER beteiligten Regierungen andererseits, die hiemit wie folgt übereinkommen:

ARTIKEL I Umfang des Übereinkommens Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und die TER-Regierungen, im folgenden als die „beteiligten Regierungen" bezeichnet, sind übereingekommen, bei der Durchführung des Projektes einer „Transeuropäischen Eisenbahn (TER)" im folgenden als „das Projekt" bezeichnet, zusammenzuarbeiten, dessen Beschreibung in der Anlage zusammengefaßt ist. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und die beteiligten Regierungen sind weiters übereingekommen, die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa als Durchführungsorgan des besagten Projektes einzusetzen.

ARTIKEL II Die beteiligten Regierungen leisten Beiträge, um die Kosten des Projektes, wie unten beschrieben, zu decken.

ARTIKEL III Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und auf Grundlage der Entscheidungen des TER-Lenkungsausschusses über das Arbeitsprogramm und das Budget ist das Durchführungsorgan für die Verwaltung des Fonds verantwortlich, welcher von den beteiligten Regierungen zur Deckung der Kosten des Projektes gespeist wird.

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird weiters jene Sekretariatsaufgaben erfüllen, welche ihm auf Grund dieses Übereinkommens anvertraut werden bzw von den Vertragsparteien bestimmt werden können.

ARTIKEL IV 1. Jede beteiligte Regierung wird gemäß dem folgenden Absatz 2 den Vereinten Nationen eine Summe von US-Dollar 10000 pro Jahr zur Verfügung stellen, fallweise ergänzt durch allfällige zusätzliche Beiträge aus anderen Quellen, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa so verwendet werden, daß die in der Beilage angeführten Kosten des Projektes gedeckt werden.

  1. Jede beteiligte Regierung wird die vorgenannten Beträge in konvertibler und unbeschränkt verwendbarer Währung auf ein von der Wirtschaftskommission den Vereinten Nationen für Europa zu bezeichnendes Konto bei der Schweizerischen Bankgesellschaft, Postfach 2770, CH 1211 Genf 2, spätestens bis zum Jänner des jeweiligen Jahres überweisen.

  2. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird gemäß den finanziellen Bestimmungen und Regeln der Vereinten Nationen einen Treuhandfonds für die Übernahme und Verwaltung der vorhin genannten Beträge einrichten.

  3. Der Treuhandfonds und die daraus finanzierten Aktivitäten werden von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa gemäß den entsprechenden Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien der Vereinten Nationen verwaltet. Im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Vorschriften, Regeln und Richtlinien ist das Personal einzustellen und zu verwalten, sind Einrichtungen, Materialien und Dienstleistungen anzuschaffen und Verträge abzuschließen.

  4. Sämtliche Finanzkonten und Bilanzen sind in US-Dollar zu erstellen.

    ARTIKEL V 1. Der Treuhandfonds ist mit den Ausgaben, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes unter diesem Übereinkommen entstehen, zu belasten.

  5. Des weiteren wird der Treuhandfonds mit dreizehn (13) Prozent aller Ausgaben des Treuhandfonds belastet, wobei dieser Prozentsatz einen Beitrag zu programmunterstützenden Dienstleistungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Durchführung des vom Treuhandfonds finanzierten Projektes darstellt.

  6. Der Treuhandfonds wird gemäß den Vorschriften, Regeln oder Verträgen auch mit einem Betrag in der Höhe von einem (1) Prozent des Lohnes oder des Nettogehalts der im Durchführungsorgan beschäftigten Personen, deren Tätigkeit vom Treuhandfonds finanziert wird, als Rückstellung zur Deckung aller Forderungen im Falle eines arbeitsbezogenen Todesfalls, einer Verletzung oder Krankheit belastet werden; diese Rückstellung kann an die beteiligten Regierungen nicht rückerstattet werden.

    ARTIKEL VI 1. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa nimmt ihre Tätigkeit gemäß diesem Übereinkommen nach Erhalt der Beitragszahlungen auf bzw. setzt diese fort.

  7. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geht keine höheren als für das Projekt festgesetzten Verpflichtungen ein.

  8. Sollten unvorhergesehene Ausgaben anfallen oder sich die Höhe der in Art. IV Abs. 1 festgelegten jährlichen Beitragszahlungen als unzureichend zur Deckung der Projektskosten erweisen, wird die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa den beteiligten Regierungen ein Zusatzbudget unterbreiten, welches den zusätzlich notwendigen Finanzbedarf aufzeigt. Wenn keine derartige Zusatzfinanzierung vorhanden ist, kann die Beteiligung an dem Projekt gemäß diesem Übereinkommen verringert werden oder von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erforderlichenfalls eingestellt werden. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird in keinem Fall eine über die im Treuhandfonds vorgesehenen Mittel hinausgehende Haftung übernehmen.

    ARTIKEL VII Das Eigentum an den vom Treuhandfonds finanzierten Einrichtungen, Materialien oder anderem Gut liegt bei den Vereinten Nationen. Bei Auslaufen oder Beendigung dieses Übereinkommens ist die Frage des Eigentums zwischen den beteiligten Regierungen und dem Durchführungsorgan zu beraten.

    ARTIKEL VIII Die Auswertung der vom Treuhandfonds finanzierten Projektaktivitäten ist gemeinsam von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und den beteiligten Regierungen nach Bedarf vorzunehmen.

    ARTIKEL IX Dieser Treuhandfonds unterliegt ausschließlich der internen und externen Rechnungsprüfung gemäß den Finanzvorschriften, Regeln und Richtlinien der Vereinten Nationen.

    ARTIKEL X Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa unterbreitet den beteiligten Regierungen folgende, in Übereinstimmung mit den die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung betreffenden Verfahrensregeln der Vereinten Nationen verfaßten Unterlagen und Berichte:

    1. eine jährliche Bilanz, welche die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva zum 31. Dezember jedes Jahres in bezug auf die von den Geberregierungen eingebrachten Zahlungen darstellt;

    2. einen Abschlußbericht und eine Abschlußbilanz innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt des Auslaufens oder der Beendigung dieses Übereinkommens.

    ARTIKEL XI Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa benachrichtigt nach Beratung mit dem TER-Lenkungsausschuß die beteiligten Regierungen, wenn nach ihrer Meinung das Ziel, wofür der Treuhandfonds gegründet wurde, erreicht wurde. Der Zeitpunkt einer solchen Mitteilung ist als Zeitpunkt des Auslaufens des Übereinkommens anzusehen, vorbehaltlich der Weitergeltung des Artikels XIV für die darin festgelegten Zwecke.

    ARTIKEL XII Jeder Mitgliedstaat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sowie Staaten mit Konsultativstatus bei der Kommission und regionale Organisationen der wirtschaftlichen Integration, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa gegründet wurden und welche Kompetenzen in von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, haben es dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, wenn sie eine Beteiligung an diesem Projekt und folglich am Übereinkommen wünschen. Letzterer übermittelt eine Kopie des Schreibens den beteiligten Regierungen.

    Wenn innerhalb einer Frist von 90 Tagen über die beabsichtigte Beteiligung nach seiner Mitteilung an die Vertragsparteien beim Exekutivsekretär kein Einspruch einlangt, wird der Staat oder die betreffende Organisation Vertragspartner des Übereinkommens, vorbehaltlich der Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen, ua. wie in Art. I festgelegt. Der Exekutivsekretär wird die Vertragsparteien entsprechend benachrichtigen.

    ARTIKEL XIII Dieses Übereinkommen kann entweder von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder den beteiligten Regierungen schriftlich unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden, vorbehaltlich der Weitergeltung des Artikels X für...

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