Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Wirtschaftsminister Tunesiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Der Wirtschaftsminister Tunesiens bestätigt,

daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich die folgenden Stellen ermächtigt sind:

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 — nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:

  1. Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):

    „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren."

  2. Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):

    „Hiemit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß dem Abkommen zwischen Österreich und Tunesien sind.

    Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

    Artikel 3

    Der Wirtschaftsminister Tunesiens wird jede

    Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

    Artikel 4

    Der Wirtschaftsminister Tunesiens leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen Behörden

    über deren Ersuchen...

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