Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden (LVR-Novelle 1999)

Auf Grund der §§ 119 bis 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1994, werden wie folgt geändert:

  1. In den §§ 3 Abs. 4 und 67 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch den Ausdruck „der Austro Control GmbH“ ersetzt.

  2. In den §§ 7 Abs. 5, 10 Abs. 5 und 56a Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „vom Bundesamt für Zivilluftfahrt“ durch den Ausdruck „von der Austro Control GmbH“ ersetzt; weiters wird im § 56a Abs. 1

    der Ausdruck „überwachten Lufträumen“ durch den Ausdruck „kontrollierten Lufträumen“ ersetzt.

  3. § 2 Z 13, 38 und 59a lauten:

    „13. F lugplatz-Fluginformationsstelle:

    Stellen auf Flugplätzen, an denen gemäß § 120 Abs. 2 LFG ermächtigte Personen Flugsicherungsaufgaben verrichten.

  4. Meldestellen für Flugverkehrsdienste:

    Stellen, bei denen für Flugverkehrsdienste bestimmte Meldungen abgegeben werden können; das sind Flugsicherungsstellen, Militärflugleitungen und jene Stellen, die gemäß § 120 Abs. 2 LFG entsprechend ermächtigt sind.

    59a. Verkehrsinformation:

    Die von einer Flugverkehrsdienststelle oder einer Flugplatz-Fluginformationsstelle an den Piloten

    übermittelte Information über anderen bekannten oder beobachteten, in der Nähe seines Luftfahrzeuges befindlichen Flugverkehr, die der Verhinderung eines Zusammenstoßes dienen soll.“

  5. Nach Z 62 wird folgende Z 63 eingefügt:

    „63. Z u st i mmu n g:

    Eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.“

  6. § 3 Abs. 4 bis 7 lauten:

    „(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muß, ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.

    (5) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) innerhalb des Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972) ist bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle, bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

    (6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen,

    Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich erscheint.

    (7) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Ausnahmebereichen (Anhang D) mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der nächsten Militärflugleitung zulässig ist.“

  7. § 5 samt Überschrift lautet:

    „Flugvorbereitung

    § 5. Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können.

    Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie der neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können. Für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.“

  8. § 7 Abs. 5 lautet:

    „(5) Ausnahmen von Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“

  9. § 10 Abs. 3 und Abs. 5 lauten:

    „(3) In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.

    (5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“

  10. Im § 25 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet; Abs. 3 lautet:

    „(3) Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Italien sind von der Flugplanpflicht befreit.“

  11. § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 lauten:

    „2. der Sinkflug von der in Z 1 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen;

  12. wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen und bestätigt wurde, so ist fünf Minuten in der Warterunde der Funknavigationshilfe zu fliegen, bevor mit dem Sinkflug begonnen wird;

  13. es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen;

  14. nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach Beginn des Sinkfluges zu landen und 6. falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz zu fliegen.“

  15. § 39 samt Überschrift lautet:

    „Standortmeldungen

    § 39. Soweit keine anders lautenden Anordnungen durch die Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) oder Verlautbarungen erfolgen, hat der Pilot bei kontrollierten Flügen beim Überfliegen eines vorgeschriebenen Meldepunktes so bald wie möglich den Zeitpunkt des Überfluges und die Flughöhe,

    gemeinsam mit allfällig erforderlichen anderen Angaben, im Sprechfunkwege der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zu melden.“

  16. § 45 samt Überschrift lautet:

    „Nacht-Sichtflüge

    § 45.  (1) Nacht-Sichtflüge sind – außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird – nur als kontrollierte Flüge zulässig.

    (2) Soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Nachtsichtflüge nur durchgeführt werden bei:

  17. Flugsicht mindestens 5 km,

  18. Horizontaler Abstand von den Wolken 1,5 km,

  19. Vertikaler Abstand von den Wolken 300 m und Erdsicht,

  20. Bodensicht 5 km, sofern diese von einem der zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.

    (3) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Abs. 5 durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Nacht-

    Sichtfluges einzuholen.

    (4) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge durchgeführt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich im Flugplatzverkehr durchgeführt werden sollen, sowie für Ausbildungsflüge im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule oder für Prüfungsflüge.

    (5) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2

    der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle (§ 69) außerhalb kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den im § 45 Abs. 2 umschriebenen Werten liegen,

    soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht,

    Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

    (6) Eine gemäß Abs. 5 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen,

    Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

    (7) Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung dürfen...

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