Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird

Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213,

in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 215/1972, wird verordnet:

§ 1. Die Wochendienstzeit der Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und des Dienstzweiges höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe,

soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst stehen, beträgt 41 Stunden.

§ 2. Die Wochendienstzeit der a) zeitverpflichteten Soldaten,

  1. Berufsoffiziere,

  2. Beamten und Vertragsbediensteten, die gemäß

§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind und d) Personen, die nach § 11 a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion verwendet werden,

beträgt 41 Stunden.

§ 3. (1) Der Dienstplan der Omnibuslenker und Fahrgelderheber im Postautodienst sowie der Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung umfaßt eine Wochendienstzeit, die um 50 v. H. der außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die im § 28

Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik vorgesehene Wochendienstzeit. Das Ausmaß der Verlängerung darf die Differenz zwischen der im § 28

Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik vorgesehenen Wochendienstzeit und der für die ordnungsgemäße Besorgung der dienstplanmäßig festgelegten Aufgaben erforderlichen Zeit zuzüglich der im Sinne des Abs. 3 als volle Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten nicht überschreiten.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort, wobei im Dienstort Zeiten, die im Einzelfall 30 Minuten

überschreiten, nicht als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen.

Diese Wendezeiten bleiben für die Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 außer Betracht.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die Postgarage (Außenstelle der Postgarage) des Bediensteten liegt.

(5) Erfolgt die...

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