Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1965 eine Sonderregelung getroffen wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

In Abänderung der Vorschriften des . § 12

Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956, BGBl.

Nr. 292/1957, BGBl. Nr. 90/1960, BGBl. Nr. 305/

1960, BGBl. Nr. 120/1961 und BGBl. Nr. 320/

1961, gilt für das Geschäftsjahr 1965 nachstehende Regelung:

Die für das Geschäftsjahr 1965 eingegangenen Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben nach Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger gemäß § 12 Abs. 2 und nach Abzug des die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung belastenden Aufwandes an Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger der Sozialversicherung sind aus den Eingängen an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an Wohnungsbeihilfen angemessene...

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