Bundesgesetz vom 15. Dezember 1971, mit dem das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen geändert und für das Geschäftsjahr 1972 eine Sonderregelung getroffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956 und 90/1960 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 5 Abs. 5 haben lit. b und c Zu lauten:

    „b) wenn eine Grundleistung aus der Krankenversicherung mit einer Grundleistung aus der Pensionsversicherung zusammentrifft,

    zur Leistung aus der letztgenannten Versicherung,

    sofern nicht der Pensionsanspruch gemäß § 90 des ASVG ruht,

    1. wenn mehrere Grundleistungen aus ein und derselben Versicherung (Unfall- oder Pensionsversicherung)

    zusammentreffen, zu der Grundleistung, zu der vor Anfall der weiteren Grundleistungen Anspruch auf Wohnungsbeihilfe bestanden hat, sonst zur höheren Grundleistung."

  2. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3, mit der für das Jahr 1972 eine Sonderregelung getroffen wird, hat zu lauten:

    „(3) Die für das Geschäftsjahr 1972 eingegangenen Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 2 und nach Abzug des die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung belastenden Aufwandes an Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger der Sozialversicherung sind aus den Eingängen an...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT