Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, mit dem das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen geändert und für die Geschäftsjahre 1975 und 1976 eine Sonderregelung getroffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,

313/1971, 27/1973 und 96/1974 wird geändert wie folgt:

§ 12 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die für die Geschäftsjahre 1975 und 1976

eingegangenen Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 2 und nach Abzug des die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung belastenden Aufwandes an Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger der Sozialversicherung sind aus den Eingängen an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu leisten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1975 in Kraft.

(2) Die...

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