Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen - Metallindustrie)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus  Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 5 darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche   Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(5) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. Aufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten;

  2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

    (6) Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  3. Weiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten;

  4. Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;

  5. Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle;

  6. Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle;

  7. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

    (7) Abs. 3 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  8.   Weiterverarbeiten von Wolfram- oder Molybdänerzkonzentraten;    Â

  9. Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;

  10. Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen;

  11. Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle;

  12. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wäßriger Medien.

    (8) Abs. 4 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  13. Herstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten;

  14. Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem...

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