Bundesgesetz vom 23. Oktober 1980, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1980)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt.

ARTIKEL II Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 235/1977, BGBl. Nr. 599/1977, BGBl.

Nr. 46/1980 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 322/1980 wird wie folgt geändert:

  1. Der Kurztitel des Zivildienstgesetzes, BGBl.

    Nr. 187/1974, hat zu lauten:

    „(Zivildienstgesetz — ZDG)"

  2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150,

    sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des § 5

    Abs. 1 und 3 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es — von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen — aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden."

    2 a. Im § 3 Abs. 2 ist anstelle des Ausdruckes

    „Katastrophenhilfe und Zivilschutz" der Ausdruck

    „Katastrophenhilfe, Zivilschutz und sonstige Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung"

    zu setzen.

  3. § 4 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung.

    Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2, 3

    und 4 ein Gutachten der Zivildienstoberkommission

    (Abschnitt VII) einzuholen. Langt dieses Gutachten nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Landeshauptmann ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten."

  4. § 4 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) Der Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in anderer geeigneter Weise,

    insbesondere in „einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst" ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3

    erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung,

    die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen."

  5. Die Ãœberschrift des Abschnittes II hat zu lauten:

    „Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung"

  6. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Wehrpflichtige, der „tauglich" zum Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978 befunden wurde, kann aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht beantragen. Das Antragsrecht ruht 1. bei der erstmaligen Einberufung zum Grundwehrdienst ab dem zehnten Tag nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst,

  7. in den übrigen Fällen des ordentlichen und außerordentlichen Präsenizdienstes ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem und 3. während eines Jahres mach Rechtskraft der abweisenden Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission

    (§ 43 Abs. 1).

    Der Antrag ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben."

  8. § 5 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens {§§ 24 und 25 des Wehrgesetzes 1978) in geeigneter Weise über das Recht der Befreiung von der Wehrpflicht aus den in

    § 2 Abs. 1 erwähnten Gründen zu informieren."

  9. § 5 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

    „(6) (Verfassungsbestimmung) Wird dem Antrag gemäß Abs. 1 stattgegeben, sind Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen,

    der bereits seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten."

  10. § 5 wird folgender § 5 a angefügt:

    „§ 5 a. (1) Der Zivildienstpflichtige kann der Zivildienstkommission gegenüber schriftlich erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß

    er den Wehrdienst mit der Waffe nicht mehr aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gewissensgründen verweigere.

    (2) Die Zivildienstkommission hat mit Bescheid festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung vorliegt.

    (3) Die Zivildienstkommission hat von Amts wegen die Befreiung von der Wehrpflicht mit Bescheid zu widerrufen, wenn der Zivildienstpflichtige durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen aus den im § 2

    Abs. 1 genannten Gewissensgründen nicht mehr ablehnt und daher auch bei Leistung des Wehrdienstes nicht mehr in schwere Gewissensnot geraten würde.

    (4) Mit Rechtskraft der in den Abs. 2 und 3

    genannten Bescheide unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das zuständige Militärkommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    (5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß

    Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von drei Monaten zu leisten."

  11. § 6 Abs. 4 und 5 haben zu lauten:

    „(4) Die Zivildienstkommission hat binnen vier Monaten nach Einbringung des Antrages

    (§ 5 Abs. 1), die Zivildienstoberkommission binnen vier Monaten nach Einbringung einer Berufung (§ 53 Abs. 2) zu entscheiden. Wird der Antragsteller vor der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission durch Einberufungsbefehl oder allgemeine Bekanntmachung zum Präsenzdienst einberufen, so hat er davon der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission schriftlich oder mündlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt des Einlangens dieser Benachrichtigung an finden die Bestimmungen des Abs. 5 Anwendung.

    (5) Ist die Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission dem Antragsteller nicht längstens bis zum dritten Tag vor dem Tag, an dem er den Dienst anzutreten hat, zugestellt worden oder ist die Entscheidung der Zivildienstkommission bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden,

    so ist bei einer Einberufung 1. zum Grundwehrdienst und 2. zu Truppenübungen — sofern der Antrag nach § 5 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst eingebracht worden ist —

    die Verpflichtung zur Leistung des betreffenden Präsenzdienstes bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission,

    längstens jedoch bis acht Monate nach Einbringung des Antrages, aufgeschoben,

    in den übrigen Fällen eines Präsenzdienstes hingegen nicht."

    10 a. Im § 6 Abs. 6 und 7 ist jeweils nach dem Wort „Zivildienstkommisson" der Ausdruck

    „und der Zivildienstoberkommission" einzufügen.

  12. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der ordentliche Zivildienst dauert unbeschadet des § 5 Abs. 6 acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16,

    § 19 Abs. 2 und § 19 a Abs. 3 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten."

  13. § 8 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden,

    als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antrag-

    Stellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten."

  14. § 8 Albs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird."

  15. § 12 Abs. 1 hat zu (lauten:

    „(1) Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:

  16. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und 'die einen Strafaufschub oder eine Strafuntenbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

  17. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2

    zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit."

  18. § 13 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen — gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht — von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien 1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige

    öffentliche Interessen — insbesondere gesamtwirtschaftliche,

    familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe — erfordern."

  19. § 15 Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind durch folgende Z 1 zu ersetzen:

    „1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;"

  20. Die bisherige Z 3 des § 15 erhält die...

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