Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. April 1972 über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971,

wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der in der Anlage A 1

des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren und hinsichtlich der in den Anlagen A 1

und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 nicht genannten Waren und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der in der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

§ 1. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind ausgenommen

  1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel 73 bis 89 und 93 des Zolltarifes, Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, zum Gegenstand haben,

  2. Rechtsgeschäfte, die die Ausfuhr von Waren,

    die nicht österreichischen Ursprungs sind,

    zum Gegenstand haben, und c) entgeltliche Rechtsgeschäfte, deren Bezahlung nicht in frei konvertierbarer Währung erfolgt.

    § 2. Unbeschadet der Bestimmung des § 1

    1. 2 lit. b dürfen Bewilligungen für Rechtsgeschäfte,

    die die Ausfuhr von Waren, die nicht

    österreichischen...

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