Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember 1977, mit der die Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971

und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 769/1974,

BGBl. Nr. 193/1975, BGBl. Nr. 506/1975, BGBl.

Nr. 652/1975, BGBl. Nr. 46/1976, BGBl.

Nr. 105/1976, BGBl. Nr. 322/1976, BGBl.

Nr. 517/1976, BGBl. Nr. 136/1977, BGBl.

Nr. 378/1977 und BGBl. Nr. 566 a/1977 wird wie folgt geändert:

  1. § 5 b hat zu lauten:

    „§ 5 b. (1) Bei der Einfuhr von in den Anlagen 3 und 4 mit ,E' gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit einem Sichtvermerk versehene Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 c vorgelegt wird.

    Bei Waren des Kapitels 73 darf die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn seit der Erteilung des Sichtvermerkes nicht mehr als drei Monate verstrichen sind.

    (2) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der Ware 4000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Sendung aus einer Zollfreizone oder aus einem Zolllager zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem offenen Lager auf Vormerkrechnung zum Absatz in den freien Verkehr entnommen werden oder hinsichtlich derer eine...

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