Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1981, mit der die Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 161/1981,

wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 2 hat zu tauten:

    „(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1 auch a) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung gemäß den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik

    Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    BGBl. Nr. 466/1972,.

    oder des Abkommens zwischen der Republik

    Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,

    BGBl. Nr. 467/1972,

    1. eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

      BGBl. Nr. 100/1960, oder des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961,

    2. eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklänung gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den EFTA-Ländern und Spanien, BGBl. Nr. 245/

      1980,

    3. ...

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