Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1983, mit der die Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 482/1983, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 1. Satz hat zu lauten:

    „(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nicht für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel 73 bis 89 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74)

    zum Gegenstand haben, sofern der Wert der Ware 10000 S übersteigt, auch wenn diese Waren in der Anlage A 1 des Außenhandelsgesetzes nicht angeführt sind, ausgenommen:"

  2. ...

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