Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1983 über die Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes 1968

handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet:

§ 1. Das Zollamt Pfunds wird ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage genannten und für das schweizerische Zollausschlußgebiet Samnaun bestimmten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der...

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