Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Zucker und einige Zuckerarten (Zuckerverordnung)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 sowie 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird — hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet:

§ 1. Die Absätze 1, 6, 7.1, 12 bis 15, 18.1, 19, 21 und 22 des österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 22 (Zucker und Zuckerarten) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten.

ZUCKER UND ZUCKERARTEN I. BESCHREIBUNG 1 Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von Zucker und folgenden Zuckerarten; darunter werden wasserlösliche süßschmeckende Lebensmittel von Kohlenhydratnatur verstanden.

Nicht geregelt werden süßschmeckende Zuckeralkohole.

6 Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade Gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:

a)   Polarisation, mindestens ......   99,7°Z b)   Gehalt      an      Invertzucker,

höchstens ..............................   0,04 Gew%

c)   Verlust      beim      Trocknen,

höchstens ..............................   0,1 Gew%

d)   Gesamtpunktzahl, höchstens    8

davon, höchstens  .................   6 für den Gehalt     an Leitfähigkeitsasche,

höchstens ...............................   4 für die Farbtype höchstens ..............................   3 für die Farbe     der Lösung 7 1    Zucker oder Weißzucker Gereinigte   und   kristallisierte   Saccharose,   die folgenden Merkmalen entspricht:

a)   Polarisation, mindestens ......   99,7°Z b)   Gehalt      an      Invertzucker,

höchstens ..............................   0,04 Gew%

c)   Verlust      beim      Trocknen (außer Würfelzucker), höchstens .......................................   0,1 Gew%

bei Würfelzucker, höchstens    0,2 Gew%

d)   Punktzahl für die Farbtype, höchstens ..............................    12

12    Halbweißzucker Gereinigte   und   kristallisierte   Saccharose,   die folgenden Merkmalen entspricht:

a)   Polarisation, mindestens ......   99,5°Z b) Gehalt an Invertzucker,

höchstens .............................. 0,1 Gew%

  1. Verlust beim Trocknen,

höchstens .............................. 0,1 Gew%

13    Flüssigzucker Wäßrige Lösung von Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht:

a)   Trockenmasse, mindestens ..   62 Gew%

b)   Gehalt      an      Invertzucker     (Verhältnis    D-Fruktose    zu D-Glukose:     1,0     ±     0,2), höchstens ..............................   3 Gew%

i.d.TM c)   Leitfähigkeitsasche,       höchstens ......................................  Â...

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