Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr ? BZGü-VO) geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 6 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1998, wird verordnet:

Die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl. Nr. 221/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn 1. das Eigenkapital und die Reserven weniger als 123843 S (9000 Euro) für das erste Fahrzeug und weniger als 68802 S (5000 Euro) für jedes weitere Fahrzeug betragen;

  2. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“

  3. § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.“

  4. § 4 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

  5. § 5 lautet:

    „§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, idF BGBl. I Nr. 17/1998 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.“

  6. § 10 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güternahverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils eindreiviertel Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

    Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güterfernverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.“

  7. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Die drei Teilprüfungen werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfallen auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40 vH auf den mündlichen Prüfungsteil.

    Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen,

    wobei der in jeder der drei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50 vH der möglichen Punkteanzahl liegen darf.“

  8. § 11 Abs. 2 lautet:

    „(2) Hat der Prüfungswerber alle Teilprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 auf dickem, beigefarbenem Papier im Format DIN A4

    auszustellen.“

  9. In § 12 entfällt das Wort „beiden“.

  10. § 14 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Abs. 2 bis 9

    genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Abs. 6 ersetzt...

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