Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Â

Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder Â

  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines Â

    zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder Â

  3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder Â

  4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Â

    Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche, Â

    sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten Â

    absolviert wurde, oder Â

  5. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf

    (Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann)

    oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im Â

    Rahmen eines Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder Â

  6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Â

    Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder Â

  7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges Â

    ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder Â

  8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO Â

    1994) im Gastgewerbe oder Â

  9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)

    und eine nachfolgende...

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