Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Schädlingsbekämpfung (Schädlingsbekämpfungs-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Â

      Bereich Chemie, oder Technische Chemie oder Biologie oder Landwirtschaft oder Forst- und Â

      Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  3. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in Â

      einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â

      gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â

    3. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  6. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den Â

      erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung Â

      im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Â

      Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  7. Zeugnisse über Â

    1. eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â

    2. eine mindestens fünfjährige...

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