Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Schädlingsbekämpfung (Schädlingsbekämpfungs-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Â
Bereich Chemie, oder Technische Chemie oder Biologie oder Landwirtschaft oder Forst- und Â
Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, und Â
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eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in Â
einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â
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eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den Â
erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung Â
im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Â
Schwerpunkt liegt, und Â
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eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â
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eine mindestens fünfjährige...
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