Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller (Getreidemüller-Verordnung)

 Â

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Getreidemüller

(§ 94 Z 27 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, oder Â

  2. Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Â

    Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das reglementierte Â

    Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder Â

  3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter, oder Â

  4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen Â

    vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2 genannten Ausbildungen vergleichbaren,

    mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution Â

    als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder Â

  5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â

    der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder Â

  6. Zeugnisse über...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT