Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer (Fremdenführer-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzung Â

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer (§ 94 Z 21 GewO 1994) wird Â

durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht. Â

(2) Vom Abschluss der Gegenstände „Rechtskunde“ und „Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Entfall auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 Â

oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen nachweist:Â Â

  1. Rechtswissenschaften, Â

  2. Volkswirtschaft, Â

  3. Betriebswirtschaft, Â

  4. Internationale Betriebswirtschaft, Â

  5. Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung, Â

  6. Handelswissenschaft oder Â

  7. Wirtschaftspädagogik. Â

    (3) Vom Abschluss des Gegenstandes „Erste Hilfe“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Â

    Fremdenführer ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art Â

    nachweist:Â Â

  8. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/ Â

    Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Â

  9. Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene Â

    Ausbildung in erster Hilfe oder Â

  10. Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in erster Hilfe gleichwertige Â

    Ausbildung. Â

    (4) Personen, die die Ausbildung einschließlich der Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben,

    können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch die erfolgreiche Ablegung...

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