Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros (Reisebüro-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Gewerbes der Reisebüros (§ 94 Z 56 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  2. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrganges,

    dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder Â

    eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Â

    Tourismus liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität,

    sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus absolviert wurde, und Â

    1. eine nachfolgende, mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Â

    Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Tourismus mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    1. eine nachfolgende, mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  4. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent und Â

    1. eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  5. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,

    mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt, und Â

    1. eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  6. Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten: Â

    1. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter Â

      oder Â

    2. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, Â

      wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder Â

    3. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, Â

      wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a...

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