Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung)

 Â

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Ãœberlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 Â

GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht:Â Â

  1. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften, Â

      Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften,

      Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft,

      Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, Â

      Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-

      Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder Â

    2. den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer Â

      Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren Â

      Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Â

      Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Â

      Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges Â

      gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder Â

    3. den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule Â

      oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine Â

      mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder Â

    4. den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule Â

      gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer Â

      mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder Â

      die erfolgreiche...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT