Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Ãœberlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 Â
GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht:Â Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften, Â
Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften,
Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft,
Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, Â
Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-
Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder Â
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den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer Â
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren Â
Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Â
Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Â
Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges Â
gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder Â
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den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule Â
oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine Â
mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder Â
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den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule Â
gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer Â
mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder Â
die erfolgreiche...
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