Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
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Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Gas- Â
und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Â
Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und Â
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die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung Â
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â
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eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik Â
mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung Â
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â
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eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Â
Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Â
Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung Â
mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige...
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