Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

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Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Gas- Â

und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Â

      Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und Â

    2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung Â

      gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â

    3. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  3. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik Â

      mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung Â

      gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â

    3. eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter oder Â

  5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Â

    Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Â

    Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung Â

    mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder Â

  6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â

    für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige...

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